Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung

04.03.2009
Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung - Stellungnahme des VBE NRW zur Anhörung am 04.03.2009 im Landtag NRW

Stellungnahme des VBE NRW zur Anhörung am 04.03.2009 im Landtag NRW

Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung zur Reform der Lehrerausbildung vom 25.11.2008 entspricht im Wesentlichen dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Lehrerbildung vom 25.06.2008. Daher verweist der VBE auf seine Stellungnahme vom 28.08.2008, die in ihren grundlegenden Aussagen nach wie vor Gültigkeit hat und die daher als zweiter Teil der Stellungnahme angefügt wird. Im ersten Teil werden schwerpunktmäßig nur Aspekte erläutert, die aus unserer Sicht noch einer Überarbeitung bedürfen.

Teil I: Stellungnahme des VBE zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung vom 25.11.2008

1. Auskopplung des Artikel 3 aus dem Gesetz
Systemische Gründe mögen eine Auskopplung des Artikels 3 des Referentenentwurfes aus dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung notwendig gemacht haben. Das Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung und die Lehramtszugangsverordnung (LZV) sind aber als Einheit zu betrachten. Von daher ist für den VBE eine Gesetzesberatung, in der die Verordnung über den Zugang zum Vorbereitungsdienst keine Berücksichtigung findet, nicht vorstellbar.
In dieser Verordnung wird das Studium der einzelnen Lehrämter hinsichtlich der Bestandteile und der Leistungspunkte spezifiziert. Wenigstens die in der Lehramtszugangsverordnung vorgenommene Verteilung der Leistungspunkte im Absatz (1) der §§ 2, 3, 4 und 6 sowie in den Absätzen (1) und (2) des § 5 sollten im Gesetzestext eingefügt werden.
Darüber hinaus sind für den VBE eine parallele Beratung und Verabschiedung des Gesetzes sowie der Verordnung durch den Landtag bzw. durch die beiden zuständigen Ausschüsse unabdingbar.

2. Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehrämter
Der immer wieder formulierte fachliche und politische Wille von der Gleichwertigkeit der Lehrämter, die der VBE ausdrücklich begrüßt, sollte im Sinne einer Eindeutigkeit auch im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht werden. Diesem Anspruch könnte zum Beispiel im § 3 (1) durch die Ergänzung „Alle Lehrämter sind gleichwertig.“ Rechnung getragen werden.

3. Bildungsbegriff
Die in Anlehnung an den KMK-Beschluss im Gesetzentwurf erfolgte durchgängige Substitution des Begriffs "Erziehungswissenschaft" durch den Begriff "Bildungswissenschaft" begrüßt der VBE.
Eine Angleichung der Begriffe sollte aus unserer Sicht auch bei den einzurichtenden Zentren erfolgen. Im Sinne einer Gleichwertigkeit schlägt der VBE vor, in Analogie zu den „Zentren für Lehrerbildung“ an den Hochschulen auch für die schulpraktischen Zentren den Begriff Lehrerbildung statt Lehrerausbildung zu übernehmen.

4. Lehramt an Grundschulen § 11 (5) Ziffer 1
Der VBE hält es für dringend erforderlich, sich bei den Bestandteilen für das Lehramt an Grundschulen an den ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerausbildung zu orientieren (Beschluss der KMK vom 16.10.2008, i.d.F. vom 08.12.2008).
Vor dem Hintergrund dieser Beschlusslage schlägt der VBE für § 11 (5) Ziffer 1 folgende Formulierung vor:
„1. für das Lehramt an Grundschulen den Studienbereich Deutsch und den Studienbereich Mathematik und einen weiteren Studienbereich oder ein Unterrichtsfach jeweils einschließlich der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik; das bildungswissenschaftliche Studium ist auf das frühe Lernen konzentriert und enthält elementarpädagogische und förderpädagogische Schwerpunkte.“
In Analogie müsste diese Begrifflichkeit auch in § 2 der Lehramtszugangsverordnung (LZV) aufgenommen werden.

5. Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen
Der VBE betont noch einmal ausdrücklich, dass er die in § 11 (5) Ziffer 2 für den Master-Studiengang vorgegebene Wahl eines Profils Hauptschule oder eines Profils Realschule für nicht zielführend bzw. nicht zukunftsweisend hält. Angesichts der in anderen Ländern bereits erfolgten und in Nordrhein-Westfalen ansatzweise auf dem Weg befindlichen Zusammenführung von Haupt- und Realschulen ist es aus Sicht des VBE kontraproduktiv, angehende Lehrerinnen und Lehrer nicht von Anfang an auf diese Entwicklung vorzubereiten und sie entsprechend auszubilden. Unklar bleibt im Gesetzentwurf auch, wie in der Lehrerausbildung an den Universitäten überhaupt ein „Profil Hauptschule“ im Vergleich zu einem „Profil Realschule“ aussehen soll.
Analog dem Lehramt für Gymnasien fordert der VBE, auch den Studierenden des Lehramtes Haupt-, Real- und Gesamtschulen die Möglichkeit zu eröffnen, anstelle des zweiten Unterrichtsfaches eine sonderpädagogische Fachrichtung (Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt Sehen oder Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) zu studieren. Hintergrund dieser Forderung ist zum einen die notwendige fachliche Qualifikation im Unterricht an Realschulen dieses Typs Förderschulen und zum anderen die laufbahnrechtlichen Vorgaben, die für ein Beförderungsamt an diesen Schulen bestehen. Ein Beförderungsamt an Förderschulen, die als Realschulen geführt werden, erfordert das Lehramt für Realschulen. Um auch in diesem Bereich eine Gleichwertigkeit zu erzielen, schlägt der VBE vor, den § 3 der Lehramtszugangsverordnung (LZV) entsprechend zu ändern.

6. Vorbereitungsdienst und Praxissemester (Artikel 1 § 5 und §12)
Für den VBE steht bei der geplanten Reform die Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung im Vordergrund. Da sowohl die OECD als auch das Gutachten von Prof. Dr. Baumert dem gegenwärtigen Vorbereitungsdienst eine insgesamt gute schulpraktische Ausbildungsqualität bescheinigen, lehnt der VBE eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 12 Monate ab.
Im berufsbiografischen wichtigen Teil der Ausbildung stellt bereits die zunächst vorgesehene Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate einen besonders hohen Anspruch an die Qualität des zukünftigen Praxissemesters im Masterstudiengang dar. Die Frage ist, ob dieser Qualitätsanspruch überhaupt flächendeckend von den Universitäten erfüllt werden kann.
Ein Praxissemester, das fünf Monate dauert und mit 400 Stunden nur etwa zur Hälfte  an Schulen abgeleistet werden soll, hält der VBE im Sinne einer stärkeren Praxisorientierung und der angestrebten Qualitätsverbesserung für nicht zielführend.
Laut Gesetzentwurf soll das Praxissemester "mit einer geeigneten Prüfung" abschließen. Der VBE hält eine Beteiligung aller Kooperationspartner - Vertreter der Zentren für Lehrerbildung, der Schulen und der Zentren für schulpraktische Lehrerbildung – sowohl bei der Entwicklung und Durchführung der "geeigneten Prüfungen" als auch bei den Bilanz- und Perspektivgesprächen für unerlässlich.

7. Evaluation der Reform der Lehrerausbildung
Eine Qualitätssteigerung bei der zukünftigen Lehrerausbildung wird insbesondere davon abhängig sein, in wieweit es gelingt, die einzelnen Module der Reform – vor allem die Umstrukturierung der Praxiselemente, die Kooperation der beteiligten Institutionen (Universitäten, Zentren für Lehrerbildung, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, Schulen) und einen zeitlich verkürzten Vorbereitungsdienst – erfolgreich zu gestalten.
Mit Fortschreiten des Reformprozesses sind qualifizierte Aussagen über das formulierte Ziel einer "Qualitätsverbesserung der Lehrerausbildung" unabdingbar. Der VBE begrüßt daher ausdrücklich, dass die neue Lehrerausbildung evaluiert und die Ergebnisse dieser Evaluation dem Landtag vorgelegt werden sollen. Er fordert eine den Reformprozess begleitende externe, wissenschaftliche Evaluationsstudie, die den Qualitätsstand zu Beginn des Reformprozesses feststellt und die Veränderungen dokumentiert. Die Ergebnisse dieser Evaluationsstudie müssen dann auch als Entscheidungskriterien für die geplante weitere Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 12 Monate herangezogen werden.

Teil II: Stellungnahme des VBE vom 28.08.08 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung vom 25.06.2008

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung vom 25.06.2008 werden die Weichen für die zukünftige Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen gestellt. Wichtige Punkte der VBE-Positionen zur Reform der Lehrerbildung spiegeln sich in dem Referentenentwurf wider, insbesondere
• die Herstellung der Gleichwertigkeit aller Lehrämter und
• die Beibehaltung der Zweiphasigkeit der Lehrerausbildung mit einer universitären Phase und dem Vorbereitungsdienst.

Der VBE begrüßt dabei ausdrücklich
• eine für alle Lehrämter gleich lange Ausbildung an der Universität mit sechs Semestern Bachelor- und vier Semestern Masterstudium und mit dem Abschluss „Master of Education“,
• das eigenständige Lehramt Grundschule,
• ein Staatsexamen als Abschluss der Lehrerausbildung,
• die frühzeitige Berücksichtigung von schulpraktischen Ausbildungselementen,
• den Erhalt einer flächendeckenden Ausbildung in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
• die Berücksichtigung von Studienanteilen für Diagnose und Förderung sowie „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ bei allen Lehrämtern und
• die Festlegung, dass grundsätzlich alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen sind und zur schulpraktischen Ausbildung beitragen.
Anerkennenswert ist die Intention im Referentenentwurf, die Lehrerausbildung als Gesamtkonzept zu entwerfen. Dies wird u. a. dadurch deutlich, dass schon vor Beginn des Studiums mit ersten Berufsfelderkundungen begonnen wird und die Ausbildung in der universitären Phase und im Vorbereitungsdienst als berufsbiografischer Entwicklungsprozess begriffen wird. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsformen der an der Ausbildung beteiligten Institutionen sieht der VBE Regelungen im Studium über ein Akkreditierungsverfahren und über Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst als einen möglichen Weg an, um Transparenz und Vergleichbarkeit der Anforderungen zu erreichen. Bei der Ausdifferenzierung des Akkreditierungsverfahrens muss jedoch in Verbindung mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Modularisierung der Studiengänge sicher gestellt werden.
Die an den Erfordernissen des jeweiligen Lehramts orientierte Polyvalenz im Bachelorstudium stärkt die Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen von Anfang an und ist ausdrücklich als Ziel der Ausbildung formuliert. Die Orientierung des Referentenentwurfs an den Vorgaben der KMK und deren Bildungsstandards für die Lehrerausbildung gewährleistet die bundesweite Anerkennung der Abschlüsse.
Der VBE begrüßt, dass die neue Lehrerausbildung evaluiert werden soll. Eine Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Evaluation gegenüber dem Landtag hält der VBE für notwendig.
Die größte strukturelle Veränderung sieht der VBE in der inhaltlichen und organisatorischen Verknüpfung des Praxissemesters und des Vorbereitungsdienstes. Diese Maßnahme wird nur dann zu einer größeren Qualität der Lehrerausbildung führen, wenn die beteiligten Institutionen kritisch-konstruktiv zusammenarbeiten und ihnen dazu auch die Möglichkeiten und Ressourcen gewährt werden. Das gilt umso mehr, da beabsichtigt ist, den Vorbereitungsdienst erheblich zu verkürzen. Die Kooperation der an der Lehrerausbildung beteiligten Institutionen muss daher vom Gesetzgeber klar definiert werden.

Studienabschlüsse (Artikel 1 § 10) und Akkreditierung von Studiengängen (Artikel 1 § 11)
Ausdrücklich begrüßt der VBE die universitäre Ausbildung mit einem sechssemestrigen Bachelorstudium und einem viersemestrigen Masterstudium mit dem Abschluss „Master of Education“ für alle Lehrämter. Positiv zu vermerken sind auch die lehramtsspezifischen Elemente bereits im Bachelorstudium.
Zur Vereinfachung sollten alle Studien- und Prüfungsleistungen sowie das Portfolio „Praxiselemente“ in einer Dokumentation zusammengefasst werden.
Die in § 11 vorgegebene jeweils eigene Profilbildung für die Hauptschule oder für die Realschule hält der VBE für nicht zielführend bzw. zukunftsweisend. Angesichts der in anderen Ländern bereits erfolgten und in Nordrhein-Westfalen ansatzweise auf dem Weg befindlichen Zusammenführung von Haupt- und Realschulen ist es aus Sicht des VBE kontraproduktiv, angehende Lehrerinnen und Lehrer nicht von Anfang an auf diese Entwicklung vorzubereiten und sie entsprechend auszubilden. Unklar bleibt in dem Referentenentwurf auch, wie an den Universitäten überhaupt ein „Profil Hauptschule“ in der Lehrerausbildung im Vergleich zu einem „Profil Realschule“ aussehen könnte.

Vorbereitungsdienst (Artikel 1 § 5 )
Die Aufgabe des Vorbereitungsdienstes muss nach wie vor die wissenschaftlich fundierte Ausbildung sein (Artikel 1 § 5).
Die Qualität des bisherigen Vorbereitungsdienstes ist international hoch anerkannt und gehört zu dem gut funktionierenden Teil der Lehrerausbildung. Der VBE lehnt daher eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 12 Monate ab. Der VBE kann eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nur mittragen, wenn gleichzeitig eine klar geregelte inhaltliche und organisatorische Verzahnung von erster und zweiter Phase sicher gestellt wird und die Qualität der Praxisphasen und der Gesamtausbildung erhalten bleibt.
Unter diesem Aspekt ist für den VBE bei einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes eine bedarfsdeckende Anrechnung des selbstständigen Unterrichts abzulehnen. Der VBE befürwortet selbstständigen Unterricht, aber nicht zur Bedarfsdeckung.

Staatsprüfung (Artikel 1 § 7)
Der Erhalt einer Staatsprüfung am Ende der Ausbildung ist für den VBE unverzichtbar. Die Absolvierung der Staatsprüfung innerhalb eines eventuell auf 12 Monate verkürzten Vorbereitungsdienstes führt zu einer weiteren Verkürzung der Ausbildungszeit, die der VBE ablehnt.

Praxiselemente (Artikel 1 § 12)
Es bleibt fraglich, ob die verschiedenen Praxiselemente zu einer Qualitätssteigerung der Lehrerausbildung führen. Die berufsbiografisch wichtige Ausbildung im Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden; damit kommt den anderen Praxisphasen, insbesondere dem Praxissemester, eine besonders hohe Bedeutung zu. Allein eine Erhöhung der Praxisanteile in der Lehrerausbildung stellt für den VBE noch keine qualitative Verbesserung dar. Entscheidend für die Verbesserung der Qualität der Ausbildung ist vielmehr die Intensität und Begleitung in den jeweiligen Praxisabschnitten. Das erscheint durch die unterschiedlichen Praktika nicht á priori gegeben.
Grundsätzlich kann der VBE die Intentionen des Assistenzpraktikums nachvollziehen. Eine strukturierte und begleitete Erstbegegnung mit dem Arbeitsplatz Schule könnte zu einer frühzeitigeren Reflexion über die angestrebte Berufswahl führen. Das Assistenzpraktikum sollte in zwei Blöcken durchgeführt werden. Mindestens die Hälfte sollte vor Beginn des Studiums, der zweite Block bis zum Ende des Bachelorstudiums abgeleistet werden.
Für das Praxissemester muss die Kooperation der beteiligten Institutionen dringend klarer geregelt werden. Da die Universitäten nach eigenem Bekunden mit eigenem  Personal ein Praxissemester, wie im Gesetzentwurf angedacht, nicht umsetzen können, kann ein qualitativ hochwertiges Praxissemester nur in Kooperation mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und den Schulen gewährleistet werden. Es genügt nicht die Aussage, dass das Praxissemester in Kooperation mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchzuführen sind. Der VBE hält eine gesetzlich verankerte Mitbestimmung im Sinne eines Stimmrechts der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung bei der Gestaltung des Praxissemesters, bei den Modulabschlussprüfungen und den Bilanz- und Perspektivgesprächen für erforderlich.
Es bedarf auch einer gesetzlichen Regelung, dass Studierende im Praxissemester keine Studiengebühren entrichten müssen. Das wäre ein angemessener Ausgleich für den finanziellen Aufwand der Studierenden.
Der VBE begrüßt die grundsätzliche Einbeziehung aller Schulen des Landes in die Praxisphasen. Sie brauchen allerdings ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen, damit die Vielzahl der Praxiselemente intensiv begleitet werden kann. Die Koinzidenz der Praxiselemente darf in den Schulen nicht zu einer Belastung werden, da fehlende Begleitung der Studierenden der Qualität der Praxisphasen nicht zuträglich wäre.

Kooperation der Zentren für Lehrerbildung und der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (Artikel 2)
Der VBE begrüßt die Stärkung der Zentren für Lehrerbildung innerhalb der Universität. Er hält aber eindeutige und weitergehende Vorgaben zur Mitbestimmung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung innerhalb der universitären Zentren für Lehrerbildung insbesondere bei der Gestaltung des Praxissemesters für notwendig. Der VBE schlägt vor, den Artikel 2 (1) Zeile 14 - 16 zu ändern in: ...die auch ein Stimmrecht von Vertreterinnen oder Vertretern der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in den Gremien des Zentrums für Lehrerbildung vorsehen muss.  
Klärungsbedarf sieht der VBE bei der Regelung der Kooperation der Zentren für Lehrerbildung und der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durch einen Kooperationsvertrag. Hier muss darauf geachtet werden, dass nicht ein Flickenteppich qualitativ unterschiedlicher Vereinbarungen entsteht.
Es ist erfreulich, dass die vorgesehenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Hochschulen nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Vorgaben enthalten sollen.

Gestaltung der Lehrämter (Artikel 3)
Der VBE begrüßt ausdrücklich die mit dem Referentenentwurf intendierte Herstellung der Gleichwertigkeit aller Lehrämter. Um späteren Fehlinterpretationen vorzubeugen, würde der VBE es allerdings begrüßen, wenn die Gleichwertigkeit aller Lehrämter auch explizit im Gesetzentwurf benannt würde.
Darüber hinaus erwartet der VBE, dass sich die Gleichwertigkeit der Lehrämter auch in gleichwertigen Anteilen in der Fachwissenschaft und den Erziehungswissenschaften widerspiegelt.
Beim Grundschullehramt wird sich der VBE weiterhin für eine wissenschaftlich fundierte Ausbildung in Fächern analog zu den anderen Lehrämtern einsetzen.
Wenn Gleichwertigkeit wirklich gemeint ist, dann muss sich diese Gleichwertigkeit auch in der fachwissenschaftlichen Ausbildung inklusive der Studienanteile, bei der Vergabe von Leistungspunkten und in den Anteilen der Erziehungswissenschaften bei allen Lehrämtern wiederfinden. Von daher ist es für den VBE nicht nachvollziehbar, warum das Lehramt für das Gymnasium in all diesen Bereichen eine Sonderstellung gegenüber den anderen Lehrämtern einnimmt.
Für die Herstellung der Gleichwertigkeit aller Lehrämter müssen aus Sicht des VBE unter anderem noch die folgenden Änderungen im Referentenentwurf vorgenommen werden:
• Für das Grundschullehramt sollte analog zu den anderen Lehrämtern die Bezeichnung Fächer statt Unterrichtsfächer verwendet werden.
• Eine Befähigung der Absolventinnen und Absolventen im Fach Englisch auf der sprachlichen Kompetenzstufe C1 zu arbeiten, ist nicht nur auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu beschränken, sondern auch für alle anderen Lehrämter einzufordern.
• Bei dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung sollte es analog zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen möglich sein, eines der Unterrichtsfächer statt eines zweiten Unterrichtsfachs mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen (Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung oder Förderschwerpunkt Sehen) zu verbinden.

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