Tragfähiger Kompromiss beendet Einkommensrunde mit Bund und VKA

01.03.2010

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern.

Am 27. Februar 2010 hat sich die dbb tarifunion mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf einen Tarifabschluss in der Einkommensrunde 2010 geeinigt. Grundlage der Einigung war die einstimmige Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission vom 25. Februar 2010. Auf der Basis dieser Einigungsempfehlung sind die Verhandlungen konstruktiv und zielorientiert geführt und für beide Seiten mit einem tragfähigen Kompromiss zum Abschluss gebracht worden.

Neben einer linearen Anhebung der Einkommen enthält die Einigung Regelungen zur Übernahme von Auszubildenden und zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte, eine Prozessvereinbarung für die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung sowie spezielle Elemente für die Sparten Krankenhäuser, Versorgungsbetriebe und Nahverkehr sowie eine Erhöhung des Leistungsentgelts.


Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

Entgelt

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü) werden rückwirkend ab 1. Januar 2010 um 1,2 v.H. erhöht. Zum 1. Januar 2011 erfolgt eine weitere Erhöhung um 0,6 v.H. sowie zum 1. August 2011 um nochmals 0,5 v.H. Dies gilt entsprechend für die Ausbildungsentgelte sowie für die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten.
Als soziale Komponente erhalten die Beschäftigten im Januar 2011 eine Sonderzahlung in Höhe von 240 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung anteilig entsprechend dem individuellen Umfang ihrer Arbeitszeit. Die Auszubildenden und die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten zum selben Zeitpunkt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 Euro.

Die Arbeitgeber haben eine Einigung von einer Erhöhung des Anteils der leistungs-orientierten Vergütungselemente abhängig gemacht. Demnach wird das Volumen für das Leistungsentgelt in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 um jeweils 0,25 Prozentpunkte erhöht.
Weiterhin werden die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen rückwirkend ab Januar 2010 erhöht. Für Höhergruppierungen ab dem 1. Januar 2010 wird der Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 TVöD in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 30 auf 50 Euro angehoben. Für Höhergruppierungen in den Entgeltgruppen 9 bis 15 beträgt der Garantiebetrag statt bisher 60 Euro nunmehr 80 Euro.

Entgeltordnung zum TVöD

Beim Themenkomplex Entgeltordnung sieht die Einigung unter anderem folgende Regelungen vor:
Für alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und 31. Dezember 2009 neu eingestellte Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8 gibt es einen einmaligen Pauschalausgleich in Höhe von 250 Euro. Er wird mit dem Gehalt für Juli 2010 ausgezahlt. Dies gilt auf Antrag entsprechend für übergeleitete „Wechsler“, denen nach dem 30. September 2005 und bis 31. Dezember 2009 Tätigkeiten übertragen wurden, die zu einem neuen Eingruppierungsvorgang geführt haben. Vom Pauschalausgleich ausgenommen sind Beschäftigte, die unter die KR-Anwendungstabelle fallen, die ehemalige Statusgruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beschäftigte im Sozial- und Sozialdienst. Grund hierfür ist, dass für diese Beschäftigten im Vergleich zu den übrigen Beschäftigten bessere Überleitungs- und Übergangsregelungen gelten.

Weiterhin einigten sich die Tarifpartner auf eine Verlängerung der besitzstandswa-hrenden Regelungen für BAT-Aufstiege (§ 8 Absatz 3 TVÜ) und für BAT-Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 Absatz 2a und 3 TVÜ) bis zum 29. Februar 2012.

Ein wesentliches Element der Tarifeinigung ist die Prozessvereinbarung zu den Tarif-verhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD. Hier wurde ein konkreter Verhandlungsfahrplan fixiert. Noch in diesem Jahr werden die Tarifpartner die bestehenden Eingruppierungsregelungen auf Beibehaltung, Streichung, Aktualisierung und Ergänzung prüfen und anschließend Verhandlungen zu grundsätzlicher Struktur und grundsätzlichem Aufbau der Entgeltordnung aufnehmen.

Ab Januar 2011 sollen Tätigkeiten mit im BAT vorgesehenem Aufstieg innerhalb der EG 2 bis EG 8 vorläufig (= bis zu einer Entgeltordnung) neu zugeordnet werden. Dies betrifft für diese Entgeltgruppen Aufstiegskarrieren nach der Anlage 1a BAT, deren Zuordnungsregelungen sich bei übergeleiteten und neueingestellten/umgruppierten Beschäftigten voneinander unterscheiden. Hintergrund dieser Vereinbarung ist, dass es nach den aktuell geltenden Regelungen neueingestellte und umgruppierte Beschäftigte gibt, die keine Aufstiegsmöglichkeit haben. Dies führt zum Teil zu Missverhältnissen im Vergleich zu übergeleiteten Beschäftigten. Hier soll Abhilfe geschaffen werden.

Die Gewerkschaften haben in der Einigung ausdrücklich auf die Erforderlichkeit hingewiesen, dass mit der Entgeltordnung zum TVöD mindestens das nach früherem Recht geltende Eingruppierungsniveau zu erhalten ist.

Um diesen umfassenden Gesamtprozess zu steuern und aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre, wird eine Steuerungsgruppe auf Spitzenebene gebildet. Diese Steuerungsgruppe soll unter anderem die Arbeitsschritte koordinieren, den jeweils erreichten Verhandlungsstand bewerten, offene Fragen klären und weitere Verhandlungsschritte festlegen. Sollten sich die Verhandlungen über die ab 1. Januar 2011 vorläufige Neuzuordnung verzögern, soll die Steuerungsgruppe sich auf eine Lösung verständigen.

Übernahme von Auszubildenden

Als strukturelle Maßnahme für die Beschäftigtenstruktur konnte eine Übernahmegarantie für Auszubildende vereinbart werden. Nach der Abschlussprüfung werden die Auszubildenden (nach TVAöD-BBiG) bei dienstlichem beziehungsweise betrieblichem Bedarf für zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, wenn sie ihre Prüfung mit der Note „befriedigend“ oder besser bestanden haben. Die Tarifvertragsparteien haben außerdem vereinbart, auch bei den hiervon nicht erfassten Auszubildenden auf eine Übernahme hinzuwirken.

Flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte

Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung hat sich die dbb tarifunion mit den Arbeitgebern auf flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte verständigt. In Restrukturierungs- und Personalabbaubereichen kann bei dienstlichem beziehungsweise betrieblichem Bedarf auf Antrag des Beschäftigten ab dem 60. Lebensjahr Altersteilzeit nach den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes vereinbart werden. Die Beschäftigten erhalten dabei einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 v.H. des Regelarbeitsentgelts.

In anderen Beschäftigungsbereichen wird 2,5 v.H. der Tarifbeschäftigten eines Ressorts (mit den Geschäftsbereichsbehörden) beziehungsweise einer Verwaltung/eines Betriebs die Möglichkeit eröffnet, ab dem 60. Lebensjahr Altersteilzeit nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen. Soweit die Begrenzung auf 2,5 v.H. der Tarifbeschäftigten des jeweiligen Ressorts bzw. der jeweiligen Verwaltung/des jeweiligen Betriebes nicht erreicht ist, können Anträge der Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, nur ausnahmsweise bei Vorliegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Auch diese Beschäftigten erhalten einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 v.H. des Regelarbeitsentgelts.

Die von den Gewerkschaften geforderte Verlängerung der Regelungen des TV ATZ einschließlich der Aufstockung auf 83 v.H. des Nettoarbeitsentgelts haben die Arbeitgeber abgelehnt.

Im Bereich der VKA wird näheres zur Altersteilzeit in einer Dienst- beziehungsweise Betriebsvereinbarung geregelt. In diesen Dienst- beziehungsweise Betriebsvereinbarungen kann von den dargestellten Inhalten abgewichen werden.
Die Arbeitgeber haben darüber hinaus auf die Vereinbarung eines Modells der Flexiblen Alterszeitregelung (FALTER) gedrängt. Dieses Modell beinhaltet die Möglichkeit, zwei Jahre vor Erreichen des Lebensalters für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente die Arbeitszeit um die Hälfte zu reduzieren und mit dieser reduzierten Arbeitszeit zwei Jahre über das Eintrittsalter für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente hinaus zu arbeiten. Im gesamten Zeitraum erhalten die Beschäftigten eine Teilrente in Höhe von 50 v.H. der Altersrente sowie ein Arbeitsentgelt entsprechend der um die Hälfte verminderten Arbeitszeit.

Beide Instrumente setzen voraus, dass sie bis zum 1. Januar 2017 begonnen worden sind.

Mindestlaufzeit

Die Regelungen sind frühestens zum 29. Februar 2012 kündbar. Die Einigung ist mit einer Erklärungsfrist bis zum 22. März 2010 versehen.


Anlage: Tarifeinigung

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