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06.12.2010

Schulversuch Gemeinschaftsschule ist verfassungsgemäß

VBE legt Rechtsgutachten vor

Weil die Rechtmäßigkeit des Schulversuchs von unterschiedlichen Seiten immer wieder angezweifelt wird, hat der VBE den Rechtswissenschaftler Prof. Christoph Gusy mit der Überprüfung der entsprechenden Rechtsgrundlagen beauftragt. Dieser kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Einrichtung von Gemeinschaftsschulen als Modellversuch verfassungskonform ist.

Aus Sicht des VBE ist die Gemeinschaftsschule die richtige Antwort sowohl auf sinkende Schülerzahlen als auch das veränderte Schulwahlverhalten der Eltern. Sie legt die Kinder nicht schon im Alter von neun Jahren auf einen bestimmten Bildungsgang fest und vermeidet damit die Aufteilung der Kinder auf unterschiedliche Schulformen nach sozialer Herkunft. Für den VBE als Lehrerorganisation ist natürlich auch die Frage der beruflichen Perspektive der Lehrkräfte wichtig. Diese wird für Lehrkräfte der Sekundarstufe I und II durch die Gemeinschaftsschule gesichert und erweitert. Aus diesen Gründen unterstützt der VBE den von der Landesregierung initiierten Modellversuch Gemeinschaftsschule.

Weil die Rechtmäßigkeit des Schulversuchs von unterschiedlichen Seiten immer wieder angezweifelt wird, hat der VBE den Rechtswissenschaftler Prof. Christoph Gusy mit der Überprüfung der entsprechenden Rechtsgrundlagen beauftragt. Dieser kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Einrichtung von Gemeinschaftsschulen als Modellversuch verfassungskonform ist.

Professor Gusy fasst das Gutachten wie folgt zusammen:
Der Auftrag, Schulen zu errichten und zu fördern, richtet sich gem. Art. 8 Abs. 3 NRWLV an „Land und Gemeinden“. Die Einbeziehung von Gemeinden in das Schulwesen, etwa ihre Schulträgerschaft oder ihre (Mitwirkung an) schulbezogenen Entscheidungen, ist demnach nicht verfassungswidrig, sondern verfassungsmäßig.
Die Gemeinschaftsschule als gesetzlich zugelassene zusätzliche Schulform ist mit der Landesverfassung vereinbar. Sie verstößt weder gegen die Verfassungsgarantie des „gegliederten Schulsystems“ noch gegen mögliche Bestandsgarantien einzelner Schulformen in der Landesverfassung.
Die verstärkte Elternmitwirkung bei Entscheidung zur oder in der Gemeinschaftsschule stärkt den Selbstverwaltungsgedanken in der Schule und die verfassungsrechtlich zugelassene und geforderte Elternmitwirkung.
In diesem Rahmen sind Experimentierklauseln grundsätzlich zulässig, sofern ihr personeller und sachlicher Anwendungsbereich begrenzt, die Auswahl der Versuchsobjekte willkürfrei, der Versuch zeitlich befristet und unter Beobachtungs- bzw. Evaluationsvorbehalt gestellt ist. Dies ist im Koalitionsvertrag für die Gemeinschaftsschulen bis zu ihrer gesetzlichen Einführung als neue Regelschulform vorgesehen. Daher reicht die Experimentierklausel als Rechtsgrundlage gegenwärtig aus.
Die Stärkung der Elternmitwirkung auch in einer Landeselternvertretung ist somit eine zulässige Erfüllung eines Verfassungsauftrages und keineswegs deren Verletzung. Die geplanten Mitentscheidungsrechte der Eltern und Schüler innerhalb des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmens verstoßen nicht gegen Grundgesetz oder Landesverfassung. Innerhalb dieses Rahmens ist auch eine „gleichberechtigte  Zusammenarbeit“ im Rahmen einer Drittelparität von Lehrern, Eltern und Schülern verfassungsgemäß.

„Der VBE will mit diesem Gutachten einen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion über die Gemeinschaftsschule leisten“, so der VBE-Vorsitzende Udo Beckmann. „Auch wenn wir natürlich der Auffassung sind, dass nicht Juristen, sondern Politiker über die Entwicklung des Schulsystems entscheiden sollten, schien uns diese Expertise angesichts der sich zuspitzenden Diskussion über dieses Thema notwendig.“

Das Gutachten finden Sie unter: www.vbe-nrw.de

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