Ausgleich der Vorgriffstunden bei Teilzeitbeschäftigung
Lehrerinnen und Lehrer, die die Vorgriffsstunde nach § 4 VO zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz während einer Teilzeitbeschäftigung geleistet haben, erhalten nach einem Urteil des OVG NRW vom 27.09.2011 (AZ: 3 A 514/10) eine Erstattung der Vorgriffsstunden auf Basis von 52 Wochenstunden besoldungsanteilig. Mit Hilfe des VBE-Rechtschutzes hatte eine verbeamtete Lehrerin geklagt und durch das oben genannte Urteil nun Recht bekommen.
Der VBE empfiehlt daher allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen den Musterantrag auf besoldungsanteiligen Ausgleich für abgeleistete Vorgriffsstunden bei Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
Für VBE-Mitglieder besteht in Sachen Ausgleich der Vorgriffsstunde auch die Möglichkeit, sich durch die Rechtsabteilung unter der Telefonnummer 0231/42 57 57-0 beraten zu lassen.
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