Zum Artikel 2 des Entwurfs der Landesregierung zum Besoldungsanpassungsgesetz vom 07.05.2013

29.08.2013
Briefwechsel des VBE mit dem MSW

Der VBE hat sich am 24.06.2013 mit einem weiteren Schreiben an das Ministerium gewandt 

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Fachleiterinnen und Fachleiter des gehobenen Dienstes in der Lehrerausbildung oder in der Fortbildung werden durch die Fortschreibung der Anlage 1 zur Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes weiterhin ungerecht behandelt.

Obwohl die Fachleiterinnen und Fachleiter des gehobenen Dienstes auf identischer Rechtsverordnung ihre Aufgaben in der Lehrerausbildung erfüllen, werden diejenigen, die kleinere Fachseminare haben, durch diese Verordnung weiterhin erheblich benachteiligt.

Zitat:
„Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung.“ (Artikel 2 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes, Drucksache 16/2880, Seite 9)

Konkret bedeutet das für die betroffenen Fachleiterinnen und Fachleiter, dass die Zulage zukünftig nicht 150 €, sondern nur 100 € betragen wird. Sie werden also ihren Kolleginnen und Kollegen aus dem gleichen Lehramt gegenüber benachteiligt und sie werden erst recht gegenüber den Kolleginnen und Kollegen aus dem höheren Dienst ungerecht behandelt, da diese in der Regel A 15 Stellen innehaben. Darüber hinaus ist diese Stellenzulage im gehobenen Dienst zurzeit nur dann ruhegehaltsfähig, wenn die Ausbilder am Ende ihrer Dienstzeit die Aufgaben einer Fachleitung wahrnehmen.

Diese Verordnung erschwert es den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung für die Seminare im gehobenen Dienst gerade in den kleineren Fächern (z.B. Musik, Kunst/Gestaltung und Sport) erheblich, hochqualifizierte Ausbilderinnen oder Ausbilder für die Arbeit in einer Fachleitung zu gewinnen. Stellen können in vielen Fällen schon jetzt nicht besetzt werden, obwohl sie in einzelnen Fällen schon zehnmal ausgeschrieben worden sind.

Die Kombination dieser Verordnung mit dem Erlassentwurf für die Fachleiteranrechnungsstunden lässt die Aufgabe einer Fachleiterin oder eines Fachleiters im gehobenen Dienst noch unattraktiver werden. Hoch qualifiziertes Personal kann das Land für die Ausbildung seiner Lehrerinnen und Lehrer im gehobenen Dienst so nicht gewinnen. Deshalb fordert der VBE die Streichung dieses Passus.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Beckmann
Vorsitzender

Antwort des Ministeriums vom 12.08.2013 - Artikel 2 Besoldungsanpassungsgesetz
Ihr Schreiben vom 24.06.2013,
Antwort von Frau Ministerin Löhrmann vom 10.07.2013 auf Ihr Schreiben vom 03.06.2013


Sehr geehrter Herr Beckmann,

Frau Ministerin Löhrmann dankt Ihnen für Ihr Schreiben und hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Sie fordern in Ihrem Schreiben die Streichung der Regelung in der Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes, die eine bestimmte zeitliche Inanspruchnahme der Fachleitertätigkeit für die Gewährung der Zulage voraussetzt.

Frau Ministerin Löhrmann hat Ihnen mit ihrer Antwort vom 10.07.2013  den Vergabemodus nach dem Erlassentwurf - Änderung der Anrechnungsstunden der Fachleiterinnen und Fachleiter erläutert und in diesem Kontext darauf aufmerksam gemacht, dass die Landesregierung mit dem Landeshaushalt 2013 in die Lehrerausbildung durch die Erhöhung der Stellenzulage für Fachleiterinnen und Fachleiter auf 150 Euro zusätzlich 1,3 Millionen Euro investiert.

Bisher war für die Besoldungsregelung der Fachleiterinnen und Fachleiter die "Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit
besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen" Grundlage.  Danach erhielten Lehrkräfte des gehobenen Dienstes die seit 1978 unveränderte Stellenzulagen in Höhe von 76,69 Euro, " ... wenn der Einsatz als Fachleiter den Beamten zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nimmt; die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Ohne die Voraussetzungen (des Satzes 1) betragen die Stellenzulagen 51 ,13 Euro" (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 Landeszulagenverordnung alte Fassung).

Mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2013/2014 wurden diese beiden Beträge erhöht:

• § 1 Landeszulagenverordnung wurde aufgehoben (Artikel 2 a),

• die Vorbemerkungen in Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes wurden unter 2.5 um eine inhaltsgleiche Regelung ohne Betragsnennung ergänzt (Artikel 2),

• in der Anlage 2 wurde die Rubrik "Zulagen" um die Benennung des vollen Betrages "150 Euro" ergänzt (Artikel 2).
• die Zulage ist dynamisiert und ruhegehaltsfähig.

Die Voraussetzungen der zeitlichen Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter für die Gewährung der Zulage wurden damit nicht geändert; es gelten dieselben Bedingungen wie bisher.

Ein seit längerer Zeit von Ihnen beklagter Zustand wurde im Sinne der Fachleiterinnen und Fachleiter verbessert. Ausgehend von einer deutlich verbesserten Honorierung der Arbeit der Fachleiterinnen und Fachleiter an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sehe ich ungeachtet des im Beteiligungsverfahren befindlichen Erlassentwurfes zu den Anrechnungsstunden der Fachleiterinnen und Fachleiter eine Attraktivitätssteigungen dieser Tätigkeit.

Wie Ihnen bekannt ist, setzt Frau Ministerin Löhrmann auf die Fortsetzung der hervorragenden Arbeit für unseren Lehrkräftenachwuchs. Mit der nahezu Verdoppelung setzt sie ein entsprechendes Zeichen, weil nun die Fachleiterinnen und Fachleiter mit ihrer Zulage an zukünftigen Besoldungserhöhungen teilnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Ulrich Heinemann

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