Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes

03.02.2014

Der Verband Bildung und Erziehung begrüßt die Initiative der Landesregierung NRW das Kinderbildungsgesetz zu verbessern, um den Bedarfen von Kindern und deren Familien sowie den gesellschaftlichen Entwicklungen besser gerecht zu werden.

und weiterer Gesetze

Der Verband Bildung und Erziehung begrüßt die Initiative der Landesregierung NRW das Kinderbildungsgesetz zu verbessern, um den Bedarfen von Kindern und deren Familien sowie den gesellschaftlichen Entwicklungen besser gerecht zu werden.
Der Elementarbereich ist nicht nur die erste institutionelle Bildungseinrichtung für Kinder, hier wird zudem die Basis für die weitere Entwicklung der individuellen Lernbiographien gelegt.
Wir begrüßen besonders die finanzielle Initiative der Landesregierung und des Ministeriums 110 Mio. Euro mehr in das System einzubringen. Ebenso unterstützen wir die Konkretisierung des Bildungsauftrages, die Abschaffung von Delfin4 und den Paradigmenwechsel von der Sprachförderung zur Sprachbildung.


Zu den einzelnen Aspekten der Änderungen im Kinderbildungsgesetz:

§ 2 allgemeine Grundsätze
Die Stärkung und Anerkennung der Familie als ersten und wichtigsten Lern- und Bildungsort des Kindes und die Stärkung des eigenständigen Bildungs-, Erziehungs-und Betreuungsauftrages der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege werden vom VBE begrüßt. Die Familie und insbesondere die Eltern sind die wichtigsten Begleiter der Kinder auf ihrem Bildungsweg. Durch die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Tageseinrichtungen werden sie auf diesem Weg unterstützt. Dies kann zur gelingenden Erziehungspartnerschaft führen und die Bildungschancen für Kinder verbessern.


§ 3a Wunsch- und Wahlrecht
Der VBE begrüßt grundsätzlich die Aufnahme des Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern bezüglich der im Rahmen der Angebote der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangebote für ihre Kinder. Besonders wichtig erscheint uns hier der Aspekt der Wahl der Betreuungszeiten und die wohnortnahen Angebote für Kinder mit oder mit drohender Behinderung.
Allerdings suggerieren die Formulierungen insbesondere in den Absätzen § 3a (1) und (3) Eltern, dass sie das Recht auf die Umsetzung dieses Wunsch- und Wahlrechtes vor allem bei den Betreuungszeiten haben. Dieser Aspekt zieht sich durch den gesamten Referentenentwurf und führt zu missverständlichen Sichtweisen auf Wunsch und Wirklichkeit. Diese Absätze müssen aus Sicht des VBE konkreter gefasst werden, denn die Tageseinrichtungen für Kinder können nicht jeden einzelnen individuellen Betreuungswunsch aufgrund der personellen Besetzung umsetzen. Für eine größere und durchaus wünschenswerte Flexibilisierung in diesem Bereich ist die Personaldecke in den Tageseinrichtungen nicht vorhanden.


§ 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung
Der VBE begrüßt die Konkretisierung der Ausführungen zur Bedarfsanzeige und Anmeldung des Betreuungsbedarfes der Familien für ihre Kinder. Wie die Träger und Jugendhilfeträger dies vor Ort umsetzen, muss ihnen überlassen werden. Es darf allerdings nicht zu einem noch höheren Verwaltungsaufwand führen.
Aus Sicht des VBE ersetzt dies aber in keiner Weise die persönliche Anmeldung in der Wunschkindertageseinrichtung. Daher muss im Absatz 4 dieses Anmeldegespräch als Verpflichtung aufgenommen werden.


§ 4 Kindertagespflege
Der VBE begrüßt die Neuformulierungen zur Großtagespflege und die Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung.


§ 5 Angebote für Schulkinder
Die Aufnahme Kindertagespflege in die Möglichkeit der Staffelung bzw. Ermäßigung der Beiträge für die Nutzung der Angebote der Jugendhilfe für Geschwisterkinder unterstützt der VBE. Dies führt zu erheblichen Kostensenkungen für Familien, die mehrere Angebote nutzen.


§ 8 Gemeinsame Förderung aller Kinder
Diese Änderung der Überschrift geht aus Sicht des VBE in die richtige Richtung, allerdings ist damit das Thema Inklusion nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die individuelle Förderung der Kinder mit Behinderung, oder die von Behinderung bedroht sind und das Recht auf Teilhabe und individuelle Förderung sind aus unserer Sicht damit nicht abgedeckt.


§ 9 Zusammenarbeit mit Eltern
Hier wird aus Sicht des VBE die gute Praxis im Hinblick auf die Elterngespräche und
-beratung in den Kindertageseinrichtungen in Absatz 1 und 2 eingefügt.
Auch hier wird die Beteiligung der Eltern in die Fragen des pädagogischen Konzeptes und der Öffnungs- und Betreuungszeiten aufgegriffen. Aus Sicht des VBE ist in diesem Fall zu prüfen, ob dadurch die Trägerautonomie betroffen ist und ob Beteiligung nicht über Mitwirkung hinaus geht und damit den Eltern Einflussnahme suggeriert wird, die so nicht gemeint sein kann.


§ 9a Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
§ 9b Elternmitwirkung auf der Jugendamts-, Bezirks- und Landesebene
Die Elternmitwirkung ist von zentraler Bedeutung für eine gelingende Erziehungspartnerschaft in den Kindertageseinrichtung.
Der VBE begrüßt, dass die Elternmitwirkung auf allen Ebenen konkretisiert wird und die Geltungsdauer des Mandates des Elternbeirates genau formuliert wird.

Allerdings wird in den Zuordnungen der Mitwirkungsmöglichkeiten das Wunsch- und Wahlrecht bezüglich Betreuungs- und Öffnungszeiten wieder so formuliert, dass Eltern suggeriert wird, das sie neben einem Informationsrecht individuell Einfluss auf die Ausgestaltung nehmen könnten. Sicherlich ist es wesentlich, dass das Thema Elternwünsche bezüglich des Angebotes an Betreuungszeiten zwischen Trägern, Eltern und pädagogischen MitarbeiterInnen diskutiert wird, dies ist gute Praxis in den Tageseinrichtungen. Dies bedeutet aber auch, es unter den realen räumlichen, sachlichen und personellen Bedingungen zum Wohl der Kinder zu diskutieren. Die Berücksichtigung der Elternwünsche zu einer größeren Flexibilisierung sind untrennbar mit einer Diskussion über mehr Personal verbunden.


§ 13 frühkindliche Bildung
Der VBE begrüßt ganz besonders die Ausführungen zur frühkindlichen Bildung in den Kindertageseinrichtungen. Gerade im Hinblick auf das Aufwachsen von Kindern und das Gelingen von Bildungswegen ist die Berücksichtigung von Bindung, Vertrauen und emotionaler Sicherheit im Bildungsprozess eines jeden Kindes von zentraler Bedeutung.
Mit dem ganzheitlichen Blick auf Kinder und deren Stärken, Interessen und Bedürfnissen ist der richtige Ansatz der Förderung in den Mittelpunkt gestellt worden.

In § 13a Pädagogisches Konzept, § 13b Beobachtung und Dokumentation und § 13c sprachliche Bildung werden wesentliche Aspekte benannt, die Eltern, pädagogischen MitarbeiterInnen und Trägern Sicherheit in der Umsetzung geben.

Die Konkretisierung der Aspekte, die eine pädagogische Konzeption oder ein trägerspezifisches Konzept enthalten müssen, begrüßen wir ausdrücklich. Es fehlt aus unserer Sicht allerdings der Hinweis darauf, dass das Konzept regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden muss, um der Lebenslage von Kindern und Familien gerecht zu werden.

Die Bildungsdokumentation ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit im Elementarbereich. Im Hinblick auf die Kooperation mit der Grundschule und die Gestaltung des Übergangs finden wir es wesentlich, dass die Bildungsdokumentationen an die Schulen weitergegeben werden oder die Kinder ihre Bildungsdokumentation in die Schule mitbringen und ggf. auch in der Schule z.B. in Form von Portfolios fortschreiben.

Insgesamt sind die Ausführungen zur kindlichen Bildung durchaus gelungen. Eine Implementierung und Umsetzung in der Praxis ist aber bisher nur zum Teil erfolgt. Bei einer personellen Besetzung nach dem Tabellenwert 1 und der damit nicht verbundenen Vor- und Nachbereitungszeit, Zeit für Teamentwicklung und Leitungszeit ist eine gehaltvolle und qualitativ hochwertige Umsetzung aus Sicht des VBE nicht gegeben. Hier bedarf es der deutlichen Nachbesserung, wenn die Umsetzung dieses Bildungsanspruchs für jedes Kind gelingen soll.


§ 13d Angebotsstruktur
Der VBE begrüßt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausführungen zur Gruppenbildung. Dies ermöglicht eine konzeptionelle pädagogische Vielfalt, die den Bedürfnissen und Lebenslagen der Kinder gerecht wird,

  • wenn die Gruppenobergrenzen sich am Wohl der Kinder orientieren und
  • die personelle Besetzung entsprechend der Bedürfnisse der Kinder umgesetzt wird.

In Absatz 4 wird die Teilhabe am Mittagessen unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit angeboten und in Absatz 5 Teilhabe an speziellen Angeboten in der Tageseinrichtung.
Die Teilhabe an den Angeboten zur Bildungsförderung des Kindes innerhalb seiner Betreuungszeit und der Teilhabe an Angeboten zur Förderung der Erziehungspartnerschaft ist unumstritten. Es ist aber in der Realität so, dass 45 Std. mehr beinhalten als 25 Std. Die Teilhabe auch am Mittagessen, unabhängig von der Buchungszeit ist unrealistisch, suggeriert aber Familien, dass alles möglich wäre.

Dies kann durch die personelle Besetzung in den Tageseinrichtungen nicht geleistet werden, denn für 25 Std. Buchung gibt es auch nur für 25 Std. Personalanteile. Die personelle Besetzung ist für eine derartige Flexibilisierung nicht ausreichend. Auch muss eine Kostenklärung bezüglich des Mittagessens erfolgen, wenn dies als Leistung im Betrieb durch das Gesetz so ermöglicht wird.


§ 13e Öffnungszeiten und Schließtage
Die in Absatz 1 gedachte Flexibilisierung der Nutzung der Tageseinrichtung lehnt der VBE ab, da wie bereits unter § 13d angemerkt, die personelle Besetzung diese
Flexibilisierung nicht abdecken kann. Hier werden aus unserer Sicht Betreuungs- und Öffnungszeiten vermengt, um Elternwünschen entgegen zu kommen, ohne die Bedarfe der Kinder an Kontinuität und Bindung zu berücksichtigen.

Solange durch KiBiz Buchungszeiten mit entsprechenden Personalkostenanteilen finanziert werden und nicht die Öffnungszeiten, kann die Betreuungszeit eines Kindes als Summe der Betreuungszeit je Wochentag nicht umgesetzt werden. Daher ist dieser Aspekt aus Sicht des VBE zu streichen.

Die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Regelungen unterstützt der VBE.
Die in Absatz 5 vorgesehene Regelung für Schulkinder darf aber nicht zu Überbelegungen in den Tageseinrichtungen führen.


§ 14 Kooperationen und Übergänge
Die Ausführungen zur Kooperation und Vernetzung begrüßt der VBE, da sie die Familien und Kinder in ihren Bedürfnissen unterstützt. Aber diese Kooperation benötigt Zeitressourcen, die in der Ausführung zu den Personalstunden nicht erkennbar sind.
Dies gilt insbesondere für die in § 14a vorgesehene Zusammenarbeit zur Frühförderung und den Komplexleistungen.


§ 14b Zusammenarbeit mit der Grundschule
Der Verband Bildung und Erziehung begrüßt ausdrücklich die Konkretisierung der Kooperation Kindertageseinrichtung – Grundschule. Die Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung der Kinder und deren Übergang in die Grundschule ist ein wesentlicher Bestandteil für gelingende Bildungsbiografien.

Die ganzheitliche Förderung der Kinder und das Kennenlernen der unterschiedlichen Konzepte, Inhalte und Methoden der jeweiligen Partnerinstitution ist eine Kernaufgabe bezüglich der Kooperation. Die intensive Vorbereitung der Kinder im letzten Jahr vor der Schule ist allerdings ein veraltetes und überholtes Prinzip der Sichtweise auf die Zusammenarbeit und muss aus Sicht des VBE gestrichen werden.

Den gemeinsamen Informationsabend (§ 14 Absatz 3) von zwei auf drei Jahre vor der Einschulung zu verlegen begrüßt der VBE, da dadurch ggf. Eltern, deren Kinder keine Tageseinrichtung besuchen, so frühzeitig motiviert oder überzeugt werden können, ihr Kind doch noch in einer Tageseinrichtung anzumelden.
Die Ausführungen im § 14b Absatz 4 unterstützt der VBE.

Sowohl den Kitas als auch den GS müssen die notwendigen zusätzlichen Ressourcen für eine verbesserte Kooperation zur Verfügung gestellt werden.


§ 16 Familienzentren
Die Familienzentren übernehmen vielfältige Aufgaben, die sich an der Lebenssituation der Kinder und ihrer Familien im Sozialraum orientieren. Hier die Aufgabenstruktur positiver zu formulieren, verändert aus unserer Sicht nicht die Inhaltlichkeit aber die Sichtweise.
Die Sprachförderung hat in allen Familienzentren eine zentrale Stellung und fußt nun auch auf dem positiven Begriff Der Sprachbildung.


§ 16a KITAplus und § 21a Zuschuss für KITAplus Einrichtungen
Der Begriff KITAplus ist sicherlich ein positiv besetzter Begriff für die ehemaligen Einrichtungen im sozialen Brennpunkt. Allerdings ist dieser Begriff missverständlich gewählt, da er im Feld der Kindertageseinrichtungen vielfältig in unterschiedlichen Schreibweisen und damit verbundenen Intentionen auftaucht (Familienzentren, Verwaltungssoftware). Hier ist aus Sicht des VBE ein positiver Begriff zu formulieren, der eindeutiger ist.

Die in § 16a vorgesehene Inhaltlichkeit wird vom VBE unterstützt um ist natürlich eng verknüpft mit dem § 21a zu sehen. Die Finanzierungssicherheit für fünf Jahre und die Anhebung des Zuschusses lässt Raum und Zeit eine stabile Konzeptentwicklung und sichert ca. eine halbe Personalstelle zusätzlich zur besseren Förderung und Unterstützung. Der Zuteilungsschlüssel (Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landesvergleich der Gesamtzahl der Kinder unter 7 J. mit SGB-II Leistungsbezug) für die Mittel an die Jugendämter lässt aus Sicht des VBE befürchten, dass die ländlichen Räume zu wenig Mittel erhalten werden, da sie in der Fläche ebenfalls Bedarfe haben.


§ 16b zusätzlicher Sprachförderbedarf und 21b Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf
Der VBE begrüßt die Initiative der Landesregierung, dass in Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf eine pädagogische Fachkraft mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen beschäftigt werden soll. Allerdings sind mit 5.000 € höchstens 3 - 4 Fachkraftstunden zu finanzieren. Dies ist aus Sicht des VBE zu wenig. Wenn der sprachlichen Bildung in den Tageseinrichtungen eine solche Bedeutung zugesprochen wird, dann muss hier angemessen nachgebessert werden. Der VBE fordert hier eine halbe Stelle pro Einrichtung, die kollegiale Beratung zur sprachlichen Bildung in den Teams fördert, alltagsintegrierte Sprachbildung in Gruppenprozessen unterstützt, Förderbedarfe unterstützt und Sprachbildungsprojekte mit Eltern durchführt.


§ 17 Förderung in Kindertagespflege
Der VBE begrüßt die beschriebenen Standards für pädagogische Fachkräfte und KinderpflegerInnen mit Praxiserfahrung. Dies fördert die Bereitschaft in der Kindertagespflege zu arbeiten.


§ 19 Berechnungsgrundlage
Absatz 2 - Die Kindpauschalen erhöhen sich in 2012/13 seit 2007 erstmals um 1,5%. Gemessen an der Inflationsrate und der Steigerung der Gehälter des Personals klafft hier eine Lücke von mindestens 10 % legen wir hier die Inflationsrate seit 2007 und die Tarifabschlüsse in diesem Zeitraum zugrunde.
Ab 2014/15 sollen die Kindpauschalen weiterhin jährlich um 1,5 % steigen. Diese Berechnungsgrundlage hält der VBE für fahrlässig, da sie nicht einmal die Realkostensteigerungen auffängt, ganz zu schweigen von den pädagogischen Notwendigkeiten der Ausgestaltung einer echten Kindpauschale, die eine Auskömmlichkeit für pädagogische Qualität ermöglicht.

§ 20a Rücklagen
Der VBE ist der Auffassung, dass Träger – insbesondere Eigentümer der Einrichtungen – Rücklagen bilden müssen, um die Gebäudebewirtschaftung und Instandhaltung sicherzustellen. In der jetzigen Situation ist dies aber so oder so kaum möglich, da die Kindpauschalen jetzt schon den laufenden Betrieb und die Personalkosten nicht decken und so die Träger keine bzw. kaum Rücklagen bilden können. Aus Sicht des VBE muss eine angemessene Sockelfinanzierung für diesen Zweck eingerichtet werden.

§ 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
In § 21 Absatz 3 sieht das Land eine Verfügungspauschale für alle Kindertageseinrichtungen gestaffelt nach Gruppengröße vor. Der VBE sieht dies als einen Einstieg in die Finanzierung von zusätzlichen hauswirtschaftlichen Kräften, da durch die steigende Übermittagbetreuung in den Einrichtungen immer mehr hauswirtschaftliche Arbeiten in der Mittagsverpflegung anfallen. Wichtig bei der Verausgabung dieser Mittel erscheint es aus Sicht des VBE, das ein Hinweis auf Mindeststundenlöhne eingebracht wird um prekäre Arbeitsverhältnisse zu vermeiden. Dort, wo diese Verfügungspauschale für zusätzliche pädagogische Personalstunden zur Entlastung verwendet wird, sind sie zu gering, um z.B. Vor- und Nachbereitungszeiten zu sichern.

Der VBE begrüßt den Erhalt des zusätzlichen Zuschusses für U3 Kinder. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass bei all den Zusatzfinanzierungen das Grundsystem der Kindpauschalen, welche den gesetzlichen Auftrag sicherstellen sollen, nicht auskömmlich und aufgabenerfüllend ist.

§ 21c Landeszuschuss für Qualifizierung
Die hier vom Gesetzgeber geplante Qualifizierungsvereinbarung begrüßt der VBE, sie entspricht der vom VBE lange geforderten Fortbildungsvereinbarung. Allerdings muss auch hier die Vertretungssituation in den Einrichtungen mit in den Blick genommen werden, um Fortbildung zu ermöglichen.


§ 21 d Interkommunaler Ausgleich
Die Nutzung von Tageseinrichtungen in anderen Städten, Kommunen und Jugendamtsbezirken wird immer häufiger von Eltern nachgefragt, die einen Platz in einer Tageseinrichtung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes wünschen. Mit dieser Regelung geht das Land aus Sicht des VBE den richtigen Weg.


§ 21e Planungsgarantie
Die Planungsgarantie ist ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherung der betrieblichen Erfordernisse. Diese Regelung begrüßt der VBE, da es auch die personelle Planung zumindest für ein Jahr sichert.


§ 23 Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit
Der VBE ist der Auffassung, dass der Elementarbereich als erste institutionelle Bildungseinrichtung im Bildungssystem beitragsfrei gestellt werden muss.
Bis dahin kann es aber nicht sein, dass einige Städte und Kommunen keine Elternbeiträge erheben, andere von Jugendamtsbezirk zu Jugendamtsbezirk unterschiedliche Beiträge. Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung und wenn schon Beiträge erhoben werden müssen, ist dies aus Sicht des VBE landeseinheitlich zu gestalten.

 

Fazit

Wie bereits eingangs erwähnt, anerkennt der VBE die Bemühungen der Landesregierung, mehr Finanzmittel für diesen Bereich zur Verfügung zu stellen.

Das KiBiz hat aber nach wie vor den Fehler, die richtigen Entwicklungen im Kinderbildungsbereich nicht mit ausreichenden weitergehenden auch finanziellen Ressourcen im Hinblick vor allen Dingen auf das Personal zu unterfüttern.

Es fehlt die Sicherstellung von Fachberatungen, angesiedelt bei den Jugendämtern, zur Unterstützung der Weiterentwicklung und Beratung der Tageseinrichtungen vor Ort.

Der VBE fordert die Kindpauschalen unter den Aspekten der tatsächlich anfallenden Kosten anzupassen. Hierzu gehören:

  • die tatsächlichen Personalkosten basierend auf den Tarifabschlüssen,
  • ein Erzieher-Kind-Schlüssel der den Bedürfnissen und der Entwicklung der Kinder entspricht (siehe Viernickel),
  • 30 % Vor- und Nachbereitungszeit für die pädagogischen Fachkräfte,
  • Zeiten für Kooperationen und Vernetzungen,
  • Leitungsfreistellung zur Personal- und Qualitätsentwicklung,
  • Zusammenarbeit mit Eltern, Kitamanagement
  • hauswirtschaftliche Kräfte,
  • zusätzliches Personal für Urlaubs-, Krankheits-, Fortbildungsvertretungen und für zusätzliche Aufgaben (Fachkraft für Sprachbildung)
  • Kosten für Fortbildungsanteile
  • sachliche und räumliche Ausstattung
  • ein Kostenanteil für die Deckung von Ausbildungskosten (Jahrespraktikanten, PIA)…

Die Pauschale muss neu berechnet werden und in Zusammenarbeit mit den Trägern, Verbänden und Gewerkschaften ist es erforderlich einen Stufenplan zu erarbeiten, der die notwendigen Schritte der Umsetzung ermöglicht.


24.01.14
Udo Beckmann
Landesvorsitzender VBE NRW

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