Lehrereinstellung: vorgezogene Listenziehung für schwer zu versorgende Regionen/Schulen

01.04.2014

RdErl. vom 09.08.2007 – BASS 21-01 Nr. 16 – in der aktuellen Fassung

Für schlecht zu versorgende Regionen und Schulen kann bereits vor den anstehenden Ausschreibungsverfahren ein vorgezogenes Listenverfahren durchgeführt werden. Für diese Listenziehungen gelten die Regelungen des Bezugserlasses sowie des jährlichen Lehrereinstellungserlasses in der jeweils aktuellen Fassung.

Das Verfahren einer vorgezogenen Listenziehung unterscheidet sich nicht von den übrigen Listenziehungen, da nunmehr zum Zeitpunkt der vorgezogenen Listenziehung die Ergebnisse der Zweiten Staatsprüfung der Lehrkräfte vorliegen. Eine Unterscheidung nach Lehrkräften mit Erster und Zweiter Staatsprüfung und Lehrkräften mit Erster Staatsprüfung ist nicht mehr erforderlich.

Die geltenden Regelungen zum Listenverfahren, wie die Beachtung der Einstellungsverpflichtung zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber sowie die weiteren Besonderheiten, wie z. B. Wehrdienst- und Mütterquote, sind auch für die vorgezogenen Listenziehungen weiterhin zu berücksichtigen.

Die Listenziehung findet bei der jeweils federführenden Bezirksregierung unter Beteiligung der jeweiligen Hauptpersonalräte und Hauptschwerbehindertenvertretungen statt.

Bei dem vorgezogenen Listenverfahren sind die folgenden Hinweise zu beachten:

- Die obere Schulaufsichtsbehörde spricht Schulen mit Problemen, freie und besetzbare Stellen mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen, an (vor allem Schulen mit erfolglosen Ausschreibungen, mit hohem Anteil an Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern).
Der zuständige Personalrat für Lehrkräfte ist über die ausgewählten schwer zu versorgenden Schulen vor der Listenziehung kurzfristig zu informieren.

- Die Listenziehung kann sich im Vergleich zum Ausschreibungsverfahren nur auf wenige Einzelfälle beziehen. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Grundsatz, Stellen durch das Ausschreibungsverfahren zu besetzen, nicht konterkariert wird.

- Das Einvernehmen der Schulen für eine vorgezogene Listenziehung muss vorliegen.
Eine vorherige Beteiligung der Schulkonferenz über die Teilnahme am vorgezogenen Listenverfahren wird empfohlen.

Zur Vorbereitung der vorgezogenen Listenziehung werden die Bezirksregierungen die in Frage kommenden Schulen beraten und abstimmen, ob eine vorgezogene Listenziehung gewünscht wird. Die Teilnahme ist abhängig vom Votum der Schulleitung. Die Entscheidung über eine Teilnahme an dieser Listenziehung trifft die jeweilige Bezirksregierung im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule. Dabei sind vorab im aktuellen Versetzungsverfahren nicht realisierte Versetzungsanträge zu prüfen.

Die Erlasse vom 06.07.2012 für die Schulformen
- Förderschulen und Schulen für Kranke
- Gesamtschulen, Schulversuch Gemeinschaftsschulen und Sekundarschulen
- Hauptschulen
- Realschulen sowie Gymnasien und Weiterbildungskollegs
- Grundschulen – GU
- Berufskollegs
werden aufgehoben bzw. sind ausgelaufen.

In Vertretung
gez. Ludwig Hecke

 

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