Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetzentwurf Dienstrechtsmodernisierungsgesetz

08.03.2016

der Landesregierung für das Land NRW (Drucksache 16/10380)
Öffentliche Anhörung am 07.03.16

Beamte ab A9 Thema: Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Hinsichtlich der Regelung zum Sabbatjahr wird eine Flexibilisierung für den Schulbereich empfohlen. Aus dienstlicher Sicht dürften hier - anders als bisher - auch Freistellungszeiträume angepasst an ein Schulhalbjahr denkbar sein. Der Ausbau der Regelung wird aber begrüßt.
Die Beurlaubungsdauer auf 15 Jahre auszubauen wird ebenfalls begrüßt.


Thema: Altersteilzeit

Die Entfristung der Altersteilzeitregelung ist mittlerweile vorab erfolgt. Die Altersteilzeit wäre ansonsten aufgrund der entsprechenden Regelung im Landesbeamtengesetz (§ 64 Abs.1 Nr.2) bereits zum 31.12.2015 ausgelaufen. Diese Entfristung sollte allerdings auf jeden Fall explizit in das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz aufgenommen werden.
Die Entfristung der Altersteilzeitregelung, auch wenn die Regelungen selbst nicht zufriedenstellend sind, entspricht den langjährigen Forderungen des VBE. Eine ernstzunehmende Altersteilzeitregelung kann aber nur unter den ursprünglichen Bedingungen erfolgen. Diese ehemalige Altersteilzeitregelung führte im Schulbereich zu einer bedarfsgerechten Planung des Ruhestandes und zudem zu einem Rückgang der krank-heitsbedingten Dienstunfähigkeit. Dies bringt unzweifelhaft auch viele Vorteile für den Dienstherrn.

VBE-Forderung zu den Konditionen für Altersteilzeit:
 - Arbeitsumfang: 50%-55%,
 - Besoldung netto 83%
 - Anrechnung auf die Versorgung zu 90%.


Thema: Systematische Überarbeitung des Besoldungsrechts

Eine klare, übersichtliche Besoldungsregelung, welche aus dem aktuellen LBesG und dem ÜBesG NRW hervorgeht, wird ausdrücklich begrüßt.
Allerdings weist der VBE darauf hin, dass die Lehrerbesoldung aufgrund der neuen Lehrerausbildung und der sich kontinuierlich verändernden Schullandschaft zeitnah zu regeln und in das Dienstrechtgesetz einzubauen ist. Eine weitere Abkopplung der Lehrerbesoldung von der Besoldungsstruktur des öffentlichen Dienstes ist nicht hinnehmbar. Die Lehrerbesoldung muss als Teil der Besoldungsstruktur des gesamten öffentlichen Dienstes geregelt werden. Der VBE verweist in diesem Zusammenhang auf das von ihm in Auftrag gegebene Gusy Gutachten „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“.


Thema: Besoldung von Schul- und Fachleitungen

Im Zusammenhang mit der Lehrerbesoldung weist der VBE auf eine weitere bestehende „Baustelle“ hin: Aktuell sind über 2000 Schulleitungsstellen (Rektoren und Konrektoren) in unserem Land unbesetzt. Dies ist im Hinblick auf Qualität und Attraktivität in allen Schulformen ein nicht hinnehmbarer Zustand.
Eine vom MSW eingesetzte Projektgruppe hat sich mit dieser Problematik auseinander gesetzt und Lösungsvorschläge entwickelt, die zeitnah und ohne große finanzielle Kraftanstrengungen umgesetzt werden können. Diese von der Projektgruppe erarbeiteten Lösungsansätze sind bereits im Dezember 2015 dem Schulausschuss des Landtags vorgestellt worden und dort auf positive Resonanz gestoßen.
Der VBE erwartet, dass für die von der Projektgruppe entwickelten Vorschläge bzgl. der Besetzung und Besoldung von Schulleitungsstellen, der Mindestleitungszeit und der Anrechnungsstunden im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens zur Dienstrechtsmodernisierung eine entsprechende Regelung herbeigeführt wird. Dadurch könnten zumindest in einem Teilbereich von Schule Härtefälle und Ungerechtigkeiten in der Bezahlung und Arbeitsbelastung ausgeglichen werden. Dies ist nicht zuletzt insbesondere auch vor dem Hintergrund notwendig, da mittlerweile für die Stellenbesetzung im Bereich Schulleitung in allen Schulformen vorab ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen werden muss. Diese Gleichwertigkeit in den Verfahren muss sich endlich auch in einer gleichen Bezahlung ausdrücken.
Vor diesem Hintergrund bedarf auch die Besoldung der Fachleitungen an den Zentren für schulpraktische Lehrerbildung eine weiter gehende Regelung. Eine Fortführung der Zwei-Klassen-Gesellschaft mit einer fort bestehenden Differenzierung nach gehobenem und höherem Dienst ist für den VBE nicht länger hinnehmbar. Es kann sein, dass die einen ein Beförderungsamt bekleiden und die anderen lediglich eine Zulage erhalten. Aus Sicht des VBE ist es endlich an der Zeit, dass alle Fachleitungen unabhängig vom jeweiligen Lehramt ein Beförderungsamt erhalten.
Der VBE weist vorsorglich darauf hin, dass bei einer entsprechenden Besoldungsregelung für Schul- und Fachleitungen diese im Rahmen der Regelungen für die Besoldung der Lehrkräfte insgesamt eine Überprüfung und Anpassung an die Gesamtsystematik der Besoldungsstruktur des öffentlichen Dienstes erfahren müssen.


Thema: Erprobung von Langzeitarbeitskonten

Die Landesregierung will mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein Modellprojekt zu Langzeitarbeitskonten in repräsentativen Behörden des Landes und der Kommunen starten. Solch ein Modellprojekt wird vom VBE ausdrücklich begrüßt.
Allerdings halten wir es nicht für sinnvoll, dass von diesem Modellprojekt nur drei Berei-che des öffentlichen Dienstes erfasst werden sollen. Wenn die Landesregierung durch ein solches Modellverfahren valide und zukunftsweisende Ergebnisse erzielen will, dann müssen alle großen Bereiche des öffentlichen Dienstes erfasst werden. Der VBE fordert daher ausdrücklich die Erprobung von Langzeitarbeitskonten auch für den Schulbereich.
Darüber hinaus darf aus unserer Sicht ein solches Verfahren nicht der Beliebigkeit der einzelnen Behörden bzw. der ausführenden Stellen unterliegen. Von daher ist es für uns nicht ausreichend, dass die Erprobung von Langzeitarbeitskonten lediglich durch eine Ermöglichungsklausel eigener Art erfolgen soll.
Der VBE fordert daher für dieses Modellprojekt ein eigenes Regelwerk, das im Landesbeamtengesetz zu verankern ist.


Thema: Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

Die geplante Verkürzung der Wartezeit von 18 auf 12 Monate ist grundsätzlich ein erster, allerdings sehr kleiner Schritt in die richtige Richtung. Angesichts der aktuellen Entwicklung bei der Besetzung von Schulleitungsstellen erwartet der VBE von der Landesregierung eine weitere Korrektur bei der Wartezeit nach unten. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass Tausende von Stellen bei den Schulleiterinnen und Schulleitern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unbesetzt sind – und Tendenz steigend. Ein wichtiger Faktor dafür ist sicherlich die extrem lange Wartezeit auf die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes.
Um dieser bedrohlichen Entwicklung in vielen Schulen unseres Landes entgegenzuwirken, hält der VBE eine drastische Reduzierung bei der Wartezeit für angezeigt. Aufgrund der Situation müsste die Wartezeit eigentlich auf null Monate heruntergefahren werden. Eine Wartezeit, die zwischen diesen null Monaten und maximal sechs Monaten liegt, hält der VBE gerade noch für vertretbar.
Darüber hinaus legen wir nachdrücklich darauf Wert, dass die Vorschrift nicht nur die Vakanzvertretung sondern auch die Verhinderungsvertretung umfasst. Dies hat der VBE für den Schulbereich aufgrund der unten dargestellten Situation bereits gegenüber der Landesregierung NRW mehrfach eingefordert.
Die Regelungen zur Vertretung von abwesenden Schulleitungen befinden sich in den §§ 60 Abs. 2 SchulG, 32 Abs. 4 ADO. Mit dem Ziel, die Vertretung der Schule in jedem Fall zu sichern, schaffen Gesetz und Verordnung eine lange Vertretungskette. Es gehört zu den Dienstpflichten der ständigen Vertretung (Konrektorin/Konrektor), die kommissarische Schulleitung auch bei dauernder Abwesenheit der Schulleiterin/ des Schulleiters zu übernehmen.
Es ist aber feststellbar, dass auch zunehmend dienstälteste Lehrkräfte und, da es vor-nehmlich den Bereich der Grundschulen betrifft, häufiger Lehrerinnen dazu gezwungen werden, die vakante Schulleitungsposition kommissarisch zu übernehmen. Es geschieht hierbei immer häufiger, dass durch Schulaufsichtsbehörden erheblicher Druck ausgeübt wird, um dienstälteste Lehrkräfte in diese Position zu drängen.
Für diese Fälle der immer noch recht häufig vorkommenden Übernahme der kommissarischen Schulleitung aufgrund einer längeren Erkrankungsabwesenheit von Schulleiterin/ Schulleiter muss das Erfordernis der Stellenvakanz aus der Zulagenregelung der beamtenrechtlichen Vorschriften entfernt werden. Zudem muss eine voraussetzungslose Zulage geleistet werden.


Thema: Integration der jährlichen Sonderzahlung ab dem 01.01.2017 in die
monatlichen Bezüge

Die Sonderzahlung wird in der bisherigen Höhe nicht mehr als einmalige Zahlung mit den Dezemberbezügen gezahlt, sondern in Höhe des entsprechenden monatlichen Teilbetrages in die monatlichen Bezüge (Grundgehalt, Familienzuschläge, Kindererhöhungsbetrag, Amts- und Stellenzulagen) eingebaut.
Dies entspricht den Forderungen des VBE und ist zu begrüßen. Als Berechnungsgrund-lage kann hier aber nur der Maßstab gelten, welcher vor der zweiten Kürzung galt. Die Beamtinnen und Beamten erhalten seit der Einführung der Sonderzahlung folgende Sonderzahlung:

Besoldungsgruppe      

Bemessungsfaktor     
in Prozent 

im Jahr 
 Beamte ab A9   50  2003
 Beamte ab A9   50  2004
 Beamte ab A9   50  2005
 Beamte ab A9   30  2006
 Beamte ab A9   30  2007
 Beamte ab A9   30  2008
 Beamte ab A9   30  2009
 Beamte ab A9   30  2010
 Beamte ab A9   30  2011
 Beamte ab A9   30  2012
 Beamte ab A9   30  2013
 Beamte ab A9   30  2014
 Beamte ab A9   30  2015


Seit nunmehr 10 Jahren ist der Prozentsatz auf 30 % gekürzt und es sind erhebliche Einsparungen auf Kosten der Beamtinnen und Beamten vorgenommen worden. Als angemessener Maßstab für einen Einbau in die Tabelle muss allerdings zumindest der bis 2005 geltende Prozentsatz gelten. Der VBE fordert weiterhin eine Angleichung der Sonderzahlung für Versorgungsempfänger.


Thema: Versorgungsauskunft

Die Versorgungsauskunft stellt ein regelmäßiges Problem für Lehrerinnen und Lehrer dar, da nur mittels einer relativ frühzeitigen und konkreten Auskunft die weitere Arbeits- und Lebensplanung möglich ist. Hier wird empfohlen eine generelle Grenze nach Vollendung des 50.Lebensjahres festzulegen und einen Ausnahmekatalog in begründeten Fällen zu erstellen. (Erkrankung; Versorgungsausgleich usw.)

Thema: Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Die Berücksichtigung von vor dem vollendeten 17. Lebensjahr erbrachten Dienstzeiten wird begrüßt. Es muss aber verhindert werden, dass Personen benachteiligt werden, die als Zugangsvoraussetzung zu einem Beruf ein Hochschulstudium absolvieren müssen. Die Regelstudienzeiten müssen daher im Umkehrschluss ebenfalls vollumfänglich berücksichtigt werden.


Thema: Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte

Die Arbeitszeit der Lehrkräfte muss sich sowohl für den Beamten, als auch für den Tarifbereich an der durch verschiedene Gutachten ermittelten tatsächlichen Wochenarbeitszeit orientieren. In einem Bereich der durch Komponenten einer messbaren (Unterrichtsverpflichtung) und nicht messbaren (Vor- und Nachbereitung) Arbeitszeit geprägt ist, muss der Dienstherr die tatsächlichen Belastungen der sich wandelnden Schulstruktur (z.B. Inklusion, neue Schulformen, Migranten) in besonderem Maße berücksichtigen. Die von Seiten des VBE initiierte Befragung im Rahmen des Projekt QuaGiS hat ergeben, dass die durchschnittliche Jahresarbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern die des öffentlichen Dienstes deutlich übersteigt. Die durch die Untersuchung ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit von 53 Wochenstunden muss deshalb entsprechend reduziert werden. (siehe: www.quagis.de)


Thema: Eintritt in den Ruhestand bei Lehrerinnen und Lehrern

Der VBE fordert weiterhin die Benachteiligung der Lehrerinnen und Lehrer zu beenden. Die Sonderregelungen zum Ruhestand für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen dürfen keinen Bestand im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung haben.
Lehrkräfte treten nach dem Gesetzeswortlaut mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen des 67. Lebensjahres beziehungsweise in der Übergangszeit nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand. (vgl. § 31 LBG; § 44 TV-L)
Zu empfehlen ist eine Wiedereinführung der früheren Formulierung angepasst an die aktuelle Altersgrenze: „Der regelmäßige Ruhestand beginnt zum Ende des Schulhalbjahres, bevor man das 67.Lebensjahr vollendet.“ Zumindest muss aber eine Gleichbehandlung mit den anderen Beamtinnen und Beamten des öffentlichen Dienstes erfolgen. Sollte aus dienstlichen Gründen ein Ruhestand erst nach Vollendung des 67.Lebensjahres möglich sein, muss dies durch eine ruhegehaltsfähige Zulage ausgeglichen werden.
Bis zum Erreichen der neuen Altersgrenze von 67 Jahren müssen die hier beschriebenen Regelungen auch für die Übergangszeit mit der sukzessiv ansteigenden Altersgrenze gelten.


Thema: Beurlaubung aus Altersgründen

Eine Beurlaubung aus Altersgründen ist auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin nur möglich, wenn arbeitsmarktpolitische Gründe nicht entgegenstehen. Diese Einschränkung hält der VBE angesichts einer sich permanent verändernden Schullandschaft und insbesondere mit Blick auf die vielen Schulschließungen für überholt. Denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die es aus gesundheitlichen Gründen möchten oder die es sich finanziell leisten können, muss die Möglichkeit gegeben werden, durch Beurlaubung aus dem Dienst auszuscheiden.
Vor diesem Hintergrund fordert der VBE den Paragrafen 70 wie folgt umzuschreiben:
Voraussetzungsloser Urlaub statt Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Die Absätze 1 und 2 dieses Paragrafen sind entsprechend auszuformulieren bzw. anzupassen.
Die Landesregierung könnte mit dieser Änderung ein wichtiges Signal setzen, dass sie die Sorgen und Nöten der Lehrkräfte vor Ort wahrnimmt, ohne dass dadurch große finanzielle Belastungen für den Landeshaushalt entstehen.


Thema: Nachzeichnung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Hier: „Mütterrente“

Der VBE setzt sich seit Einführung der sogenannten Mütterrente für eine Übertragung auf den Beamtenbereich ein. Auch Beamtinnen werden Mutter und müssen entsprechend behandelt werden, so dass eine systemgerechte Übertragung erforderlich ist.


Thema: Beförderung
§ 19 (2) Nr. 3 LBG

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht möglich.
Die Altersstruktur im Schulbereich lässt eine solche Regelung nicht zu. Es müssen auch für ältere Lehrkräfte Anreize geschaffen werden, Leitungsämter vor dem Erreichen der Altersgrenze zu übernehmen.


Thema: Anhebung der Altersgrenze für die Verbeamtung

Die Anhebung der Altersgrenze für die Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen ist auf Grund des Bundesverfassungsgerichtsurteils bereits im Vorfeld des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens geregelt worden (vgl. VBE-Stellungnahme vom 17.08.2015).
Der VBE erwartet allerdings, dass diese Regelung in den vorliegenden Gesetzentwurf für eine Dienstrechtsmodernisierung als originärem Zuständigkeitsbereich aufgenommen wird.


26.02.16
Udo Beckmann
Landesvorsitzender VBE NRW

Weitere Artikel im Bereich ""
15.08.2023
Stellungnahme des VBE NRW: Jetzt umsteuern und Weichen stellen für einen zeitgemäßen, attraktiven Arbeitsplatz Schule

Zum Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 18/4131), Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 22.08.2023

19.04.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Chancengleichheit jetzt!

Das Erfolgsmodell der Familiengrundschulzentren schnell und flächendeckend in NRW etablieren" (Drucksache 18/3306) - Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 26.04.2023

23.03.2023
Stellungnahme zu den Kernlehrplänen Wahlpflicht Informatik für die Haupt-, Real, Gesamt- und Sekundarschulen sowie Gymnasium

Durchführung der Verbändebeteiligung gemäß § 77 Absatz 3 SchulG

20.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung

sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften / Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/2277; Anhörung des HFA und des ASB am 23.03.2023

16.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zu den Entwürfen der Kernlehrpläne für Deutsch, Mathematik und Englisch der gymnasialen Oberstufe

an Gymnasium, Gesamtschule und Weiterbildungskolleg - 
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

02.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zur Kernlehrplanentwicklung für das Fach Praktische Philosophie, schulformübergreifend in der Sek I

Fachbezogene Hinweise des VBE NRW

28.02.2023
Stellungnahme des VBE NRW zu IQB-Bildungstrend u. a.

Stellungnahme des VBE NRW für die Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags NRW zum Antrag der Fraktion der FDP „Erschütternde Ergebnisse bei IQB-Bildungstrend. Die Landesregierung muss alles daransetzen, die Qualität der Bildung zugunsten der Bildungsgerechtigkeit zu heben.“ (Drucksache 18/1365), zum Antrag der Fraktion der FDP „Lehrerstellenbesetzungsoffensive. NRW Aufklaffende Lehrkräftelücke jetzt vorausschauend und qualitätssichernd schließen!“ (Drucksache 18/1102) sowie zur Vorlage „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ (Vorlage 18/604)

06.02.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung

Der VBE NRW nimmt wie folgt Stellung:

21.12.2022
Stellungnahme des VBE NRW: Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur

Zum Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur. 

04.11.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Wissenschaftliche Folgen der Pandemie ernst nehmen

Psychosoziale Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Familien im Bildungsbereich stärken! Drucksache 18/628, Anhörung am 15.11.2022

18.10.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen

 für das Haushaltsjahr 2022 (Nachtragshaushaltsgesetz 2022 - NHHG 2022), Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/900

19.09.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht

Distanzunterrichtsverordnung  DistanzunterrichtsVO, Durchführung der Verbändeanhörung gem. § 77 Schulgesetz NRW

19.09.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Sekundarstufe I, Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77

21.04.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Kernlehrplan für das Wahlpflichtfach „Wirtschaft und Arbeitswelt“

in der Sekundarstufe I, Gesamtschule und Sekundarschule
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

03.03.2022
Stellungnahme des VBE NRW: Curriculare Vorgaben für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an allen Lernorten

Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

02.03.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen „Bildung für das 21. Jahrhundert

Aus der Pandemie lernen - Bildung endlich konsequent neu denken Drucksache 17/16268

28.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der AfD "Kinder ernst nehmen – Lernfreude fördern – Bildungsgerechtigkeit herstellen!"

Zum Antrag der Fraktion der AfD „Kinder ernst nehmen  Lernfreude fördern  Bildungsgerechtigkeit herstellen! Schulleitungsvotum der aufnehmenden Schule auf der Grundlage eines aussagekräftigen Grundschulgutachtens als verbindliches Kriterium für die Weiterführung der Schullaufbahn festlegen.“

20.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW zur Entwurfsfassung Aktionsplan NRW inklusiv

Erfolge verstetigen, Neues initiieren! Beiträge der Landesregierung zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen

10.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW: „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen

Gesetzentwurf der Landesregierung "16. Schulrechtsänderungsgesetz“ 
sowie „Entwurf einer Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften“ 

20.12.2021
Stellungnahme des VBE NRW: Kernlehrpläne für Deutsch und Mathematik

für die Haupt-, Real-, Gesamt- und Sekundarschule
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

Grafik: © VBE NRW
Ihre Qualifizierung vor Ort

Termine, Orte und Anmeldung

Grafik: KirschKürmann
Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


URL dieses Artikels:
http://www.vbe-nrw.de/menu_id/133/content_id/4895.html

VBE-Bezirksverbände

Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster

copyright © 2001 - 2019 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW