Lehrereinstellung: Vorgezogenes Listenverfahren mit lehramtsbezogenen Hochschulabschlüssen

25.01.2016

(Erste Staatsprüfung oder Master of Education)
zu den jährlichen Einstellungsterminen für die Schulformen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Schulversuch Gemeinschaftsschulen, Schulversuch
PRIMUS, Förderschulen und Berufskollegs
RdErl. vom 09.08.2007- BASS 21-01 Nr. 16 - in der aktuellen Fassung

Für die Einstellung von Lehrkräften an Schulen mit dringend benötigten Fächern oder in schwer zu versorgenden Regionen kann bereits vor den anstehenden Ausschreibungs- und Listenverfahren ein vorgezogenes Listenverfahren durchgeführt werden. Das gilt insbesondere für Schulen, die auf die Einstellung von Lehrkräften für die sonderpädagogisehe Förderung oder fUr die Einstellung von Lehrkräften für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen aus Flüchtlingsfamilien und in
vergleichbaren Lebenslagen angewiesen sind.

Soweit keine Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung im Bewerberfeld vorhanden sind, können auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf der Grundlage eines lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses berücksichtigt werden. Dafür gelten die Regelungen des Bezugserlasses sowie des jährlichen Lehrereinstellungserlasses in der jeweils aktuellen Fassung.
Dieser Erlass ist befristet bis zum Abschluss des Lehrereinstellungsverfahrens bis zum Schuljahresbeginn 2018/19.

Vorgezogene Listenziehung:

Bei der vorgezogenen Listenziehung wird wie folgt vorgegangen:

Nach dem Aufrufen bestimmter Fächerkombinationen und einzelner Kreise oder kreisfreier Städte werden zunächst Einstellungsangebote an Absolventinnen und Absolventen mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes vergeben. Wenn keine Absolventinnen und Absolventen mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, können auch Bewerbungen von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit lehramtsbezogenem Abschluss berücksichtigt werden, die zurzeit ihren Vorbereitungsdienst beenden und zum Einstellungstermin ihre (Zweite) Staatsprüfung bestanden haben werden. Die Auswahl erfolgt in beiden Gruppen gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Dazu wird die nach dem Bezugserlass zu bildende Ordnungsgruppenliste wie folgt erweitert: Im Anschluss an die Auflistung der Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst werden die o. a. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in der Reihenfolge der Note der Ersten Staatsprüfung oder der Durchschnittsnote aus Bachelor- und Masterzeugnis aufgeführt. Dabei ist sicherzustellen, dass schwerbehinderte Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter unabhängig von der Note der Ersten Staatsprüfung oder der Durchschnittsnote aus Bachelor- und Masterzeugnis an den Anfang des Bewerberkreises einsortiert werden. Die bisher geltenden Regelungen zum Listenverfahren (z. B. Mütterquote, Versetzungsabgleich) sind auch für dieses Listenverfahren zu beachten.
Die jeweilige Listenziehung findet bei der federführenden Bezirksregierung unter Beteiligung der jeweiligen Hauptpersonalräte und der Hauptschwerbehindertenvertretungen statt.

Zur Vorbereitung des vorgezogenen Listenverfahrens werden die Bezirksregierungen
die in Frage kommenden Schulen beraten und abstimmen, ob eine Teilnahme am vorgezogenen Listenverfahren gewünscht ist. Dabei sind vorab im aktuellen Versetzungsverfahren nicht realisierte Versetzungsanträge zu prüfen.

Eine vorherige Beteiligung der Schulkonferenz durch die Schule über die Teilnahme am vorgezogenen Listenverfahren wird empfohlen.

Der zuständige Personalrat für Lehrkräfte ist über die ausgewählten schwer zu versorgenden Schulen vor der Listenziehung kurzfristig zu informieren.

Das Listenangebot im vorgezogenen Listenverfahren wird unter dem Vorbehalt vergeben, dass die (Zweite) Staatsprüfung zum Einstellungsteimin bestanden worden ist.

Nachteilsausgleich:

Zum jeweiligen Einstellungstermin wird vom Ministerium für Schule und Weiterbildung eine Nachteilsausgleichsprüfung vorgenommen. Dabei wird geprüft, ob nach Einbeziehen der Note der (Zweiten) Staatsprüfung in die Ordnungsgruppe ein Einstellungsangebot an eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber hätte vergeben werden müssen.

Termine:

Die folgenden vorgezogenen Listenziehungen sind bereits festgesetzt:
14.03.2016 - für die Einstellungstermine 01.05.16/19.08.16
20.09.2016 - für die Einstellungstermine 01.11.16/01.02.17

Die Erlasse zur Lehrereinstellung vom.
• 24. März 2014, AZ.: 113 - vorgezogene Listenziehung für schwer zu versorgende Regionen I Schulen und
• 12. Juni 2015, AZ.: 113 - Gewinnung von Lehrkräften mit dem Lehramt an Berufskollegs mit den beruflichen Fachrichtungen Maschinenbautechnik, Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik oder Chemietechnik; Einrichtung eines vorgezogenen Listenverfahrens mit einem lehramtsbezogenen Abschluss (Erste Staatsprüfung oder Master of Education) zu den Einstellungsterminen 01.05. und 01.11. werden aufgehoben, da sie in diesem Erlass aufgegangen sind.

Weitere Artikel im Bereich ""
12.06.2019
Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Bereinigte Fassung unter Berücksichtigung der Änderungserlasse vom 20.12.2008, 29.10.2009, 5.2.2010, 12.1.2012, 11.2.2014, 10.12.2014 und 29.6.2018.

17.06.2014
Lehrereinstellung - Hinweise zu einzureichenden Unterlagen

Informationen und Vorlagen für die einzureichenden Unterlagen bei Einstellung finden Sie in der Rechtsdatenbank für Mitglieder des VBE hier auf dieser Seite in den Rubriken:

Grafik: © VBE NRW
Ihre Qualifizierung vor Ort

Termine, Orte und Anmeldung

Grafik: KirschKürmann
Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


URL dieses Artikels:
http://www.vbe-nrw.de/menu_id/89/content_id/4902.html

VBE-Bezirksverbände

Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster

copyright © 2001 - 2019 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW