VBE aktuell 26/17: Tarifeinheitsgesetz - Zum Teil verfassungswidrig, aber rechtswirksam

13.09.2017

Das Tarifeinheitsgesetz der Bundesregierung, nach dem bei Kollisionen unterschiedlicher Tarifinteressen in einem Betrieb nur der Tarifvertrag der mitgliederstärkeren Gewerkschaft gelten soll, bleibt mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 in Kraft. Die Klagen mehrerer Gewerkschaften und Verbände – u. a. des dbb beamtenbund und tarifunion und von ver.di – wurden abgewiesen. Der im Tarifeinheitsgesetz unzureichend geregelte Minderheitenschutz von mitgliederschwächeren Gewerkschaften muss durch den Gesetzgeber bis Ende 2018 nachgebessert werden. Bis zur gesetzlichen Neuregelung hat allerdings auch dieser verfassungswidrige Teil des Gesetzes weiterhin Bestand.

Mit seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht wesentliche Fragen hinsichtlich der konkreten Umsetzung des Tarifeinheitsgesetzes unbeantwortet gelassen:

- Nach welchen Kriterien soll die ausreichende Berücksichtigung der Interessen von Minderheiten in einem Mehrheitstarifvertrag zukünftig sicher gestellt werden?

- Inwieweit sind die Maßgaben des Tarifeinheitsgesetzes überhaupt auf den öffentlichen Dienst anwendbar?

- Wie soll der im Gesetz verwendete klassische Betriebsbegriff z. B. im Bildungsbereich definiert werden?

- Mit welchen Verfahren und zu welchem Zeitpunkt soll ermittelt werden, welcher Verband oder welche Gewerkschaft in einem Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt?

- Wie soll der Schutz solch sensibler Daten hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft für die Beschäftigten garantiert werden?

- Wie soll gewährleistet werden, dass die im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ermittelten Mitgliederstärken der einzelnen Gewerkschaften eines Betriebes „nach Möglichkeit nicht offengelegt“ werden sollen?

Angesichts dieser offenen Fragen bleibt eigentlich nur festzustellen, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für zukünftige Tarifauseinandersetzungen kaum Klarheit, sondern massive Rechtsunsicherheit schafft. Die zuständigen Richterinnen und Richter haben sich vor ihrer Verantwortung gedrückt, klare Regelungen zu treffen. Stattdessen überlassen sie die Klärung aller wesentlichen mit dem Tarifeinheitsgesetz verbundenen rechtstechnischen Probleme den Arbeitsgerichten. Unzählige Prozesse mit uneinheitlichen Gerichtsurteilen können die Folge sein, da transparente Kriterien und einheitliche Standards für eine eindeutige Rechtsprechung weder vom Gesetzgeber noch vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben werden.

Um den Status einer damit zwangsläufig verbundenen jahrelangen Rechtsunsicherheit zu vermeiden, bleibt eigentlich nur zu hoffen, dass sich die Gewerkschaften und Verbände darauf verständigen, ihre bisherige in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes erfolgreiche Kooperation im Interesse der Tarifbeschäftigten fortzuführen und damit die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes ad absurdum zu führen. Dies wäre die richtige Antwort an den Gesetzgeber sowie an das Bundesverfassungsgericht und ein klares Bekenntnis zur Tarifautonomie innerhalb unserer demokratischen Gesellschaft.

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